Steuerliche Informationen

Ihre Spende können Sie im Sinne der § 52-54 Abgabenordnung jährlich bis zur Höhe von 20% Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben beziehungsweise abziehbare Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Für Spenden unter 200 € reicht für die Finanzämter Ihr Kontoauszug als Bescheinigung aus. Darüberhinaus erhalten Sie automatisch eine Zuwendungs-bestätigung.

Wenn Sie regel
mäßig viel spenden, können Sie sich die Spenden schon im laufenden Jahr als Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch zahlen Sie monatlich weniger Steuern und müssen nicht warten, bis nach der Steuererklärung die Steuerrückzahlung kommt.

Als Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler können Sie bis zum Höchstbetrag von 0,4% der Summe Ihrer gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter in Anspruch nehmen. Überschreiten die Summen der Zuwendungen in einem Jahr diese Grenzen, kann der übersteigende Betrag zeitlich unbegrenzt in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Zusätzlich zu den genannten Abzugsmöglichkeiten können Sie Ihre Zuwendungen in den Vermögensstock (Zustiftung) der Stiftung Lebensweg bis zu einem Betrag von einer Million Euro steuerlich in Abzug bringen. Dieser Betrag lässt sich auf zehn Veranlagungszeiträume verteilen. Den Vermögenshöchstbetrag können nur natürliche Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften in Abspruch nehmen; für Körperschaften z.B GmbH oder Aktiengesellschaften gilt er nicht.

Für Fragen zu Ihrer individuellen steuerlichen Situation bitten wir Sie, sich an Ihren Steuerberater zu wenden.

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